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Artikel III. Zivilstandsurkunden – Mitteilung (Frankreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.10.1920

Artikel III.

Alle sechs Monate werden die erwähnten Civilstandsbeurkundungen, welche im Laufe des vorangegangenen Halbjahres in Frankreich ausgefertigt worden sind, der k. und k. österreichisch-ungarischen Botschaft in Paris und umgekehrt die analogen Beurkundungen, welche in Österreich oder in Ungarn während des vorangegangenen Halbjahres ausgefertigt worden sind, der Botschaft der französischen Republik in Wien übermittelt werden.

Schlagworte

Zivilstandsbeurkundung

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2022

Gesetzesnummer

10005179

Dokumentnummer

NOR40041022

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