Artikel IV.
Es wird ausdrücklich vereinbart, dass die Ausfolgung und die Entgegennahme der erwähnten Civilstandsbeurkundungen weder den Fragen über die Staatsangehörigkeit noch jenen vorgreifen werden, welche sich hinsichtlich der Giltigkeit der Ehen ergeben könnten.
Schlagworte
Zivilstandsbeurkundung, Gültigkeit
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2022
Gesetzesnummer
10005179
Dokumentnummer
NOR40041023
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