vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel V. Zivilstandsurkunden – Mitteilung (Frankreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.10.1920

Artikel V.

Die Civilstandsbeurkundungen, deren Beschaffung von der einen oder der anderen Seite auf Anlagen von Privatpersonen angesprochen wird, die nicht ein Mittellosigkeitszeugnis beibringen, bleiben den in dem betreffenden Staate hiefür zu entrichtenden Gebüren unterworfen.

Schlagworte

Zivilstandsbeurkundung, Gebühr

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2022

Gesetzesnummer

10005179

Dokumentnummer

NOR40041024

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte