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Artikel IV. Zivilstandsurkunden – Mitteilung (Frankreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.10.1920

Artikel IV.

Es wird ausdrücklich vereinbart, dass die Ausfolgung und die Entgegennahme der erwähnten Civilstandsbeurkundungen weder den Fragen über die Staatsangehörigkeit noch jenen vorgreifen werden, welche sich hinsichtlich der Giltigkeit der Ehen ergeben könnten.

Schlagworte

Zivilstandsbeurkundung, Gültigkeit

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2022

Gesetzesnummer

10005179

Dokumentnummer

NOR40041023

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