Artikel III.
Alle sechs Monate werden die erwähnten Civilstandsbeurkundungen, welche im Laufe des vorangegangenen Halbjahres in Frankreich ausgefertigt worden sind, der k. und k. österreichisch-ungarischen Botschaft in Paris und umgekehrt die analogen Beurkundungen, welche in Österreich oder in Ungarn während des vorangegangenen Halbjahres ausgefertigt worden sind, der Botschaft der französischen Republik in Wien übermittelt werden.
Schlagworte
Zivilstandsbeurkundung
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2022
Gesetzesnummer
10005179
Dokumentnummer
NOR40041022
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