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Artikel II. Zivilstandsurkunden – Mitteilung (Frankreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.10.1920

Artikel II.

Die Übermittlung von Todesscheinen wird sich überdies auf Personen erstrecken, die in Frankreich verstorben sind und die in Österreich oder in Ungarn geboren waren oder zufolge der von den Localbehörden erlangten Auskünfte daselbst ihren Wohnsitz hatten.

Ebenso wird dies bezüglich der Todesscheine von in Österreich oder in Ungarn verstorbenen Personen der Fall sein, welche in Frankreich geboren waren oder zufolge der von den Localbehörden erlangten Auskünfte daselbst ihren Wohnsitz hatten.

Schlagworte

Lokalbehörde

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2022

Gesetzesnummer

10005179

Dokumentnummer

NOR40041021

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