Artikel II ÖBB – Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1967

Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992).

Artikel II

(Anm.: Zu § 10, BGBl. Nr. 170/1963)

  1. 1. (Anm.: Gegenstandslos.)
  2. 2. Die einfache oder erhöhte Dienstalterszulage gebührt mit Inkrafttreten dieser Kundmachung unter der Annahme, daß ihre Bestimmungen bereits vor dem 1. Jänner 1967 gegolten haben; das gleiche gilt für die Anrechnung für die Bemessung des Ruhe(Versorgungs)genusses.
  3. 3. Ist ein Beamter in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 1966 und dem 31. Dezember 1966 in den Ruhestand versetzt worden oder gestorben, wird der Ruhe(Versorgungs)genuß abweichend von den Bestimmungen der Ziffer 1 unter Zugrundelegung der Bestimmungen des Artikels I und der Ziffer 2 berechnet.
  4. 4. Die Bestimmungen dieser Kundmachung finden keine Anwendung auf Beamte, die vor dem 1. Jänner 1966 aus dem Dienststand ausgeschieden sind.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2022

Gesetzesnummer

10008195

Dokumentnummer

NOR12161145

alte Dokumentnummer

N6196320892S

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