Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992).
Artikel II
(Anm.: Zu § 3, BGBl. Nr. 170/1963)
Für alle Beamten, die sich am 1. Jänner 1978 im Dienststand befinden und auf die die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 Z 8 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 in der Fassung des Artikels I Z 2 zur Anwendung gelangen, ist die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu überprüfen. Sollte sich aufgrund der Bestimmungen des Artikels I Z 2 eine günstigere Einstufung ergeben, so ist der Vorrückungsstichtag neu festzusetzen. Eine finanzielle Auswirkung dieser Maßnahme kann erst ab 1. Jänner 1978 eintreten.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Gesetzesnummer
10008195
Dokumentnummer
NOR12161151
alte Dokumentnummer
N6196320900S
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