Artikel II ÖBB – Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1969

Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992).

Artikel II

(Anm.: Zu § 3, BGBl. Nr. 170/1963)

(1) Für Beamte des Dienststandes, die vor dem 1. März 1969 in ein Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen aufgenommen wurden, sind bei Anwendung der Bestimmungen des § 3 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 zusätzlich zu den im § 3 Abs. 2 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 angeführten Zeiten folgende, nach der Vollendung des 18. Lebensjahres liegende Zeiten gemäß § 3 Abs. 1 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 zur Gänze für die Stichtagsermittlung zu berücksichtigen:

  1. 1. die Zeit, in der der Beamte auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, oder des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, Anspruch auf eine Beschädigtenrente oder Opferrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 v. H. oder auf Grund des Wehrmachtsfürsorge- und -versorgungsgesetzes vom 26. August 1938, Deutsches RGBl. I S. 1077, Anspruch auf Rente für Arbeitsverwendungsunfähige gehabt hat;
  2. 2. die Zeit, die dem Beamten (auch in einem früheren Dienstverhältnis) nach den Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, für die Vorrückung in höhere Bezüge angerechnet worden ist;
  3. 3. die Zeit, während der der Beamte zur Erfüllung der allgemeinen Bundesdienstpflicht auf Grund des Bundesdienstpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 102/1936, herangezogen war;
  4. 4. die Zeit, während der der Beamte
  1. a) nach dem 13. März 1938 durch militärische Dienstleistung, durch Kriegsgefangenschaft oder einen anderen durch den Krieg gegebenen Grund oder
  2. b) vom 4. März 1933 bis 27. April 1945 aus den im § 4 Abs. 1 erster Satz des Beamten-Überleitungsgesetzes angeführten Gründen
  1. am Eintritt in den öffentlichen Dienst behindert war, sofern nicht die Voraussetzungen der Z 5 zutreffen; als Behinderung nach lit. a gilt jedenfalls eine militärische Dienstleistung ab 1. September 1939.
  1. 5. die Zeit, um die der Beamte das für die Aufnahme auf seinen Dienstposten vorgeschriebene Studium nur aus den in Z 4 lit. a und b genannnten Gründen später vollendet hat, als es nach den österreichischen Studienvorschriften frühestens möglich gewesen wäre;
  2. 6. eine bei der KÖB oder ihren Rechtsvorgängern tatsächlich zurückgelegte Dienstzeit in dem in § 3 Abs. 2 Z 1 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 beschriebenen Beschäftigungsausmaß.

(2) Bei Anwendung des Abs. 1 Z 4 und 5 ist für Beamte, denen Behinderungszeiten gemäß § 1 Abs.4 und 5 der Vordienstzeitenkundmachung 1958, BGBl. Nr. 39, oder gemäß § 1 Abs. 4 der Vordienstzeitenkundmachung 1948, BGBl. Nr. 174, zur Gänze angerechnet wurden, der angerechnete Zeitraum als gemäß Abs. 1 Z 4 und 5 vorangesetzt anzusehen.

Schlagworte

dRGBl. I S 1077/1938, BGBl. Nr. 39/1958, BGBl. Nr. 174/1948

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2025

Gesetzesnummer

10008195

Dokumentnummer

NOR12161146

alte Dokumentnummer

N6196320893S

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