Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992).
Artikel II
(Anm.: zu §§ 31 und 32, BGBl. Nr. 170/1963)
Hat ein Beamter eine Abfertigung gemäß § 31 Abs. 2 in der vor dem 1. Juni 1988 geltenden Fassung in Anspruch genommen, so ist § 32 Abs. 5 mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Beamte die Abfertigung insoweit zurückzuerstatten hat, als diese den Überweisungsbetrag übersteigt.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Gesetzesnummer
10008195
Dokumentnummer
NOR12161501
alte Dokumentnummer
N6198815646J
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