Artikel II ÖBB – Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963

Alte FassungIn Kraft seit 17.4.1971

Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992).

Artikel II

Übergangs- und Schlußbestimmungen

(Anm.: Zu den §§ 3, 7, 10, 12, 20, 21, 22, 23,

24, 24a, 25, 27a und den Anlagen 2 und 4, BGBl. Nr. 170/1963)

(1) Die Bestimmungen des Art. I Z 5, 8, 10 bis 18, 25 und 26 finden auf Beamte Anwendung, die am 1. Jänner 1970 im Aktivstand waren oder ab diesem Zeitpunkt angestellt wurden und die sich im Zeitpunkt der Verlautbarung dieser Kundmachung noch im Aktiv- oder Ruhestand befinden; ist ein Beamter, der sich am 1. Jänner 1970 im Aktivstand befand, bereits verstorben, so sind die Versorgungsgenüsse unter Anwendung der Bestimmungen des 1. Satzes nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 bis 9 zu bemessen.

(2) (Anm.: Gegenstandslos.)

(3) Den unter den Bestimmungen des Abs. 1 fallenden Beamten wird mit Wirksamkeit ab dem Zeitpunkt, zu dem ihnen der die nachstehende Überleitung bewirkende bisher innegehabte Dienstposten verliehen wurde, jedoch frühestens mit 1. Jänner 1970, ein Dienstposten der Anlage 2 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 in der Fassung des Art. I Z 25 verliehen. Es entspricht hiebei der in der Überleitungsspalte der Anlage 2 (Art. I Z 25) bezeichnete bisher innegehabte Dienstposten dementsprechend neu bezeichneten Dienstposten der Anlage 2, Spalte 1, der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 in der ab 1. Jänner 1970 geltenden Fassung.

(4) (Anm.: Gegenstandslos.)

(5) (Anm.: Gegenstandslos.)

(6) Die Verleihung eines in der Überleitungsspalte der Anlage 2 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 (Art. I Z 25) nicht genannten Dienstpostens ist nur durch besonderen Verleihungsakt auf Grund der zu erstellenden Stellenpläne unter Beachtung der Bestimmungen der Abs. 1 und 2 möglich.

(7) 1. Die künftig anfallenden Zeitbeförderungen und Bezugszuerkennungen auf den nach Abs. 3, 4 oder 6 verliehenen Dienstposten werden abweichend von den in Anlage 2 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 nach den Vorbemerkungen und den Spalten 7 bis 9 festgesetzten Zeiten nach Maßgabe folgender Bestimmungen vollzogen, wenn dadurch Zeitbeförderungen oder Bezugszuerkennungen früher erreichbar werden:

  1. a) Zeitbeförderungen bis Gehaltsgruppe Vb, wenn der Beamte die nach Spalten 7 oder 8 der Anlage 2 vorgesehenen Wartezeiten zur Hälfte zurückgelegt und das 51. Lebensjahr vollendet hat;
  2. b) Zeitbeförderungen bis Gehaltsgruppe VIa, wenn der Beamte die nach Spalten 7 oder 8 der Anlage 2 vorgesehenen Wartezeiten zur Hälfte zurückgelegt und das 55. Lebensjahr vollendet hat;
  3. c) Bezugserkennungen bis Gehaltsgruppe Vb sowie bei Dienstposten des Lokomotivfahrdienstes, wenn der Beamte die Hälfte der in Spalte 9 lit. b der Anlage 2 genannten Zeit zurückgelegt und das 51. Lebensjahr vollendet hat;
  4. d) Bezugserkennungen bis Gehaltsgruppe VIa bis Gehaltsgruppe VIII, wenn der Beamte die Hälfte der in Spalte 9 lit. b der Anlage 2 genannten Zeit zurückgelegt und das 55. Lebensjahr vollendet hat;
  5. e) Bezugserkennungen ab Gehaltsgruppe IXa, wenn der Beamte die Hälfte der in Spalte 9 lit. b der Anlage 2 genannten Zeit zurückgelegt und das 59. Lebensjahr vollendet hat.
  1. 2. Diese Begünstigungen bleiben bei Versetzungen ohne

(8) Würde eine Zeitbeförderung oder eine Bezugszuerkennung nur unter Anwendung des Abs. 7 bereits eineinhalb Jahre nach Versetzung in den Ruhestand oder nach Tod des Beamten eintreten, sind die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 zweiter Satz der Bundesbahn-Pensionsordnung, BGBl. Nr. 313/1966, nicht anwendbar.

(9) Würde bei Weiteranwendung der Anlage 2 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 in der bis zum 31. Dezember 1969 geltenden Fassung für Beamte, die sich am 1. Jänner 1970 im Aktivstand befunden haben und denen gemäß Abs. 3, 4 oder 6 ein Dienstposten verliehen wurde, eine Bezugszuerkennung nach dem bisher innegehabten Dienstposten früher eintreten als eine nach Anlage 2 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 in der ab 1. Jänner 1970 geltenden Fassung vorgesehene Zeitbeförderung oder Bezugszuerkennung, ist die Bezugszuerkennung jedenfalls vorzunehmen.

(10) Bei Beamten, die im Zeitpunkt der Verlautbarung dieser Kundmachung im Verschubdienst verwendet werden, kann die in Spalte 7 lit. b bei Ord. Nr. 406 der Anlage 2 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 geforderte Zeit durch eine 15jährige Verwendung im Verschubdienst ersetzt werden.

(11) Eine Verwendungszulage nach § 12 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 in der Fassung des Art. I Z 9 gebührt abweichend von den Bestimmungen des § 12 Abs. 1 auch Beamten, die vor Verlautbarung dieser Kundmachung mit einem Dienstposten betraut waren, weiter, jedoch in der Höhe der vollen Bezugsdifferenz auf jene Gehaltsgruppe (Untergruppe), in der der im Wege der Betrauung verliehene Dienstposten gereiht war.

(12) Soweit die Art. II und III der 8. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963, BGBl. Nr. 169/1969, auf § 3 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 verweisen, ist darunter § 3 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 in der Fassung des Art. I der 8. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 und des Art. I Z 1 bis 3 dieser Kundmachung zu verstehen.

(13) Die nach Art. III Abs. 3 der 8. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 bis zum 31. Dezember 1970 eingebrachten Ansuchen gelten als zeitgerecht gestellt.

(14) Art. III Abs. 5 Z 1 der 8. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 erhält folgende Fassung:

“An Stelle der im § 3 Abs. 2 Z 7 und 8 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 genannten Zeit die gemäß § 2 Abs. 5 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 in der bis 28. Feber 1969 geltenden Fassung für die Vorrückung in höhere Bezüge angerechnete Zeit, wenn dies für den Beamten günstiger ist."

(15) Bei Beamten, deren Vorrückungsstichtag bereits festgesetzt wurde, ist der Vorrückungsstichtag von Dienstes wegen neu festzusetzen, wenn sich für sie aus Art. I Z 1 bis 3 und den Abs. 12 bis 14 im Zusammenhang mit Art. III Abs. 6 der 8. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 eine günstigere besoldungsrechtliche Stellung ergibt; Art. III Abs. 7 und 8 der 8. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 ist anzuwenden.

(16) 1. Hat ein Beamter aus dem Anlaß der Anrechnung von Vordienstzeiten für die Vorrückung oder für die Bemessung des Ruhegenusses den Österreichischen Bundesbahnen eine Abfertigung erstattet, die er seinerzeit aus öffentlichen Mitteln erhalten hat, so ist ihm der Erstattungsbetrag auf Antrag zurückzugeben.

  1. 2. In den Fällen, in denen Zeiträume, die der seinerzeitigen Abfertigung zugrunde gelegt wurden, nach dem 27. April 1945 zur Berechnung einer nicht erstatteten Abfertigung herangezogen wurden, ist nur der Unterschied zwischen dem Betrag zurückzugeben, den der Beamte auf Grund der Auflösung des seinerzeitigen Dienstverhältnisses als Abfertigung erhalten hat, und dem Betrag, den der Beamte aus Anlaß der Anrechnung von Vordienstzeiten den Österreichischen Bundesbahnen tatsächlich erstattet hat.
  2. 3. Dem Beamten sind ferner auf Antrag jene Abfertigungsbeträge auszuzahlen, auf die er nach dem 27. April 1945 anläßlich der Beendigung eines Bundesdienstverhältnisses verzichtet hat, wenn er binnen drei Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses ein anderes Bundesdienstverhältnis eingegangen ist und die erstgenannte Bundesdienstzeit nicht der Bemessung einer später ausgezahlten Abfertigung zugrunde gelegt wurde.

(17) 1. Bei Beamten des Dienststandes, die vor dem 1. März 1969 in ein Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen aufgenommen wurden, sind für die Ermittlung einer Jubiläumsbelohnung gemäß § 27a Abs. 2 bis 5 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 in der Fassung des Art. I Z 21 auch folgende Zeiten zu berücksichtigen:

  1. a) die im Art. II der 8. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 angeführten Zeiten;
  2. b) die gemäß § 1 Abs. 6 der Vordienstzeitenkundmachung 1958, BGBl. Nr. 39, in der bis zum 28. Feber 1969 geltenden Fassung angerechnete Behinderungszeit;
  3. c) die von Südtirolern und Kanaltalern im italienischen öffentlichen (§ 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 97/1955) Dienst und die von Heimatvertriebenen im öffentlichen Dienst ihres Heimatstaates verbrachten Dienstzeiten, soweit sie im nunmehrigen Dienstverhältnis für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt (für die Vorrückung angerechnet) wurden.
  1. 2. Bei der Anwendung der Z 1 sind einer nach § 11 des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, angerechneten Zeit öffentliche Dienstzeiten zwischen dem 13. März 1938 und der Wiedereinstellung gleichzuhalten, wenn sie gemäß § 1 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Vordienstzeitenkundmachung 1948, BGBl. Nr. 174, oder gemäß § 1 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Vordienstzeitenkundmachung 1958 angerechnet wurden.
  2. 3. Hat der Beamte die Dienstzeit, die für die Gewährung einer Jubiläumsbelohnung erforderlich ist, schon vor dem 1. Feber 1956 zurückgelegt, so kann ihm die Jubiläumsbelohnung beim Ausscheiden aus dem Dienststand gewährt werden. In diesem Fall ist der Jubiläumsbelohnung der Monatsbezug im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand zugrunde zu legen. Die Bestimmung des § 27a Abs. 5 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 gilt sinngemäß.
  3. 4. Die für die Jubiläumsbelohnung maßgebende Dienstzeit von
  1. 5. Beamten, die zufolge der Anwendung des § 27a der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 und der Z 1 bis 4 die Voraussetzungen für die Gewährung einer Jubiläumsbelohnung vor der Verlautbarung dieser Kundmachung erfüllt hätten, kann, soweit nicht Z 3 anzuwenden ist, die Jubiläumsbelohnung unter Zugrundelegung des Monatsbezuges gewährt werden, der dem Beamten für den Monat der Verlautbarung dieser Kundmachung zusteht.

(18) Bei Anwendung der Bestimmungen der Abs.1 und 2 sind für die Berechnung des Fristenlaufes für den Anfall oder die Anrechnung der Dienstalterszulage für die Bemessung des Ruhe(Versorgungs)genusses die Bestimmungen des Art. II Z 2 der 5. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963, BGBl. Nr. 314/1966, sinngemäß anzuwenden.

(19) (Anm.: Inkrafttretensbestimmung)

Schlagworte

BGBl. Nr. 39/1958, BGBl. Nr. 174/1948

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2022

Gesetzesnummer

10008195

Dokumentnummer

NOR12161148

alte Dokumentnummer

N6196320895S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)