Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992).
Artikel II
(Anm.: Zur Anlage 3, BGBl. Nr. 170/1963)
- 1. Beamte mit Reifeprüfung einer höheren Schule, die auf einem Dienstposten mit der Anfangsreihung in Gehaltsgruppe Vb angestellt werden oder denen nach Anstellung bei Nachweis der Reifeprüfung ein Dienstposten mit der Anfangsreihung in Gehaltsgruppe Vb verliehen wurde, erhalten in beiden Fällen, wenn sie aufgrund des ermittelten Vorrückungsstichtages in Gehaltsstufe 2 oder 3 einzustufen sind, bis zum Erreichen der Gehaltsgruppenzugehörigkeit VIa jedenfalls Bezüge nach den Ansätzen der Gehaltsgruppe VIa, Gehaltsstufe 2 oder 3.
- 2. Beamte mit abgeschlossener Hochschulbildung, die auf einem Dienstposten mit der Anfangsreichung in Gehaltsgruppe VIb angestellt werden oder die nach Anstellung und nach Erfüllung der für eine Aufnahme als Beamter mit voller Hochschulbildung in Anlage 2 festgelegten besonderen Anstellungserfordernisse in eine für Beamte mit abgeschlossener Hochschulbildung vorgesehene Laufbahn übernommen werden, erhalten bis zum Erreichen der Gehaltsgruppenzugehörigkeit VIIb jedenfalls Bezüge nach den Ansätzen der Gehaltsgruppe VIIb.
- 3. Die Zeit, in der ein Beamter aufgrund der Bestimmungen der Z 1 und 2 Bezüge nach den Ansätzen der Gehaltsgruppe VIa bzw. VIIb bezogen hat, ist für allfällige Zurechnungen auf einen nach den Spalten 5 und 7 bis 9 der Anlage 2 geforderte Dauer einer Gehaltsgruppenzugehörigkeit immer nur als Gehaltsgruppenzugehörigkeit Vb bzw. VIb zu werten.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Gesetzesnummer
10008195
Dokumentnummer
NOR12161153
alte Dokumentnummer
N6196320905S
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