ARTIKEL 9
Eindämmung von chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Risiken
(1) Die Vertragsparteien verstärken die Zusammenarbeit bei der Verhütung, Verringerung, Kontrolle und Abwehr chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Risiken.
(2) Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit zur Stärkung der in Drittländern vorhandenen institutionellen Kapazitäten für die Bewältigung chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Risiken.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2025
Gesetzesnummer
20012814
Dokumentnummer
NOR40267793
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