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ARTIKEL 9 Abkommen über eine strategische Partnerschaft EU – Japan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

ARTIKEL 9

Eindämmung von chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Risiken

(1) Die Vertragsparteien verstärken die Zusammenarbeit bei der Verhütung, Verringerung, Kontrolle und Abwehr chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Risiken.

(2) Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit zur Stärkung der in Drittländern vorhandenen institutionellen Kapazitäten für die Bewältigung chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Risiken.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2025

Gesetzesnummer

20012814

Dokumentnummer

NOR40267793

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