ARTIKEL 8
Terrorismusbekämpfung
(1) Die Vertragsparteien arbeiten auf bilateraler, regionaler und internationaler Ebene zusammen, um terroristische Handlungen in allen ihren Formen und Ausprägungen im Einklang mit dem einschlägigen Völkerrecht, einschließlich der Abkommen über die internationale Terrorismusbekämpfung, des humanitären Völkerrechts und der internationalen Menschenrechtsnormen – sofern diese für die Vertragsparteien gelten –, und den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen zu verhüten und zu bekämpfen.
(2) Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der Weltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus und der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.
(3) Die Vertragsparteien fördern den Dialog und den Informations- und Meinungsaustausch über sämtliche terroristischen Handlungen und die damit verbundenen Methoden und Vorgehensweisen unter Wahrung des Schutzes der Privatsphäre und personenbezogener Daten im Einklang mit dem Völkerrecht und ihrem jeweiligen Recht sowie ihren Vorschriften.
Schlagworte
Informationsaustausch
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2025
Gesetzesnummer
20012814
Dokumentnummer
NOR40267792
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