ARTIKEL 10
Internationale und regionale Zusammenarbeit und Reform der Vereinten Nationen
(1) Die Vertragsparteien sind bestrebt, zur Unterstützung ihres Engagements für einen wirksamen Multilateralismus Meinungen auszutauschen, ihre Zusammenarbeit zu verstärken und gegebenenfalls ihre Standpunkte im Rahmen der Vereinten Nationen und anderer internationaler und regionaler Organisationen und Foren abzustimmen.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen‚ um die Reform der Vereinten Nationen mit dem Ziel zu unterstützen, die Effizienz, Wirksamkeit, Transparenz, Rechenschaftspflicht, Kapazität und Repräsentativität des gesamten Systems der Vereinten Nationen, einschließlich des Sicherheitsrates, zu stärken.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2025
Gesetzesnummer
20012814
Dokumentnummer
NOR40267794
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