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ARTIKEL 10 Abkommen über eine strategische Partnerschaft EU – Japan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

ARTIKEL 10

Internationale und regionale Zusammenarbeit und Reform der Vereinten Nationen

(1) Die Vertragsparteien sind bestrebt, zur Unterstützung ihres Engagements für einen wirksamen Multilateralismus Meinungen auszutauschen, ihre Zusammenarbeit zu verstärken und gegebenenfalls ihre Standpunkte im Rahmen der Vereinten Nationen und anderer internationaler und regionaler Organisationen und Foren abzustimmen.

(2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen‚ um die Reform der Vereinten Nationen mit dem Ziel zu unterstützen, die Effizienz, Wirksamkeit, Transparenz, Rechenschaftspflicht, Kapazität und Repräsentativität des gesamten Systems der Vereinten Nationen, einschließlich des Sicherheitsrates, zu stärken.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2025

Gesetzesnummer

20012814

Dokumentnummer

NOR40267794

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