ARTIKEL 9
Vertretung
Auf der Grundlage der Gegenseitigkeit gewährt jede Vertragschließende Partei gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften den Unternehmern der anderen Vertragschließenden Partei das Recht, Vertreter auf ihrem eigenen Hoheitsgebiet zu bestellen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2019
Gesetzesnummer
10011865
Dokumentnummer
NOR12151553
alte Dokumentnummer
N9198910846L
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