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ARTIKEL 10 Abkommen über den internationalen Straßenverkehr zwischen Österreich und dem Iran

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.8.1989

ARTIKEL 10

Verbot von Beförderungen im Binnenverkehr

Keine Bestimmung dieses Abkommens gestattet den Unternehmern der Vertragschließenden Parteien die Beförderung von Personen oder Gütern von einem Ort zu einem anderen Ort innerhalb des Hoheitsgebietes der anderen Vertragschließenden Partei.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2019

Gesetzesnummer

10011865

Dokumentnummer

NOR12151554

alte Dokumentnummer

N9198910847L

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