ARTIKEL 10
Verbot von Beförderungen im Binnenverkehr
Keine Bestimmung dieses Abkommens gestattet den Unternehmern der Vertragschließenden Parteien die Beförderung von Personen oder Gütern von einem Ort zu einem anderen Ort innerhalb des Hoheitsgebietes der anderen Vertragschließenden Partei.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2019
Gesetzesnummer
10011865
Dokumentnummer
NOR12151554
alte Dokumentnummer
N9198910847L
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