ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 8
Kontrolle der Genehmigungen
Die Genehmigungen und alle übrigen auf Grund dieses Abkommens erforderlichen Dokumente sind im Fahrzeug mitzuführen und auf Verlangen den von den Vertragschließenden Parteien beauftragten Organen zur Überprüfung vorzuzeigen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2019
Gesetzesnummer
10011865
Dokumentnummer
NOR12151552
alte Dokumentnummer
N9198910845L
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