ARTIKEL 7
Außergewöhnliche Beförderungen
(1) Übersteigen das Gewicht, die Abmessungen oder der Achsdruck des Fahrzeuges die auf dem Hoheitsgebiet einer der Vertragschließenden Parteien zugelassenen Höchstgrenzen, ist für das Fahrzeug eine Sonderbewilligung der zuständigen Behörde der betreffenden Vertragschließenden Partei erforderlich.
(2) Schreibt diese Bewilligung für das Fahrzeug eine bestimmte Streckenbenützung vor, sind Beförderungen nur auf dieser Strecke zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2019
Gesetzesnummer
10011865
Dokumentnummer
NOR12151551
alte Dokumentnummer
N9198910844L
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