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ARTIKEL 8 Abkommen über den internationalen Straßenverkehr zwischen Österreich und dem Iran

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.8.1989

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

ARTIKEL 8

Kontrolle der Genehmigungen

Die Genehmigungen und alle übrigen auf Grund dieses Abkommens erforderlichen Dokumente sind im Fahrzeug mitzuführen und auf Verlangen den von den Vertragschließenden Parteien beauftragten Organen zur Überprüfung vorzuzeigen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2019

Gesetzesnummer

10011865

Dokumentnummer

NOR12151552

alte Dokumentnummer

N9198910845L

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