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ARTIKEL 9 Abkommen über den internationalen Straßenverkehr zwischen Österreich und dem Iran

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.8.1989

ARTIKEL 9

Vertretung

Auf der Grundlage der Gegenseitigkeit gewährt jede Vertragschließende Partei gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften den Unternehmern der anderen Vertragschließenden Partei das Recht, Vertreter auf ihrem eigenen Hoheitsgebiet zu bestellen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2019

Gesetzesnummer

10011865

Dokumentnummer

NOR12151553

alte Dokumentnummer

N9198910846L

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