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Artikel 8 – Umwelt, Kulturerbe und Lebensqualität Rahmenübereinkommen des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2015

Artikel 8 – Umwelt, Kulturerbe und Lebensqualität

  1. a. Bereicherung des Prozesses der wirtschaftlichen, politischen, gesellschaftlichen und kulturellen Entwicklung und der Raumplanung unter Prüfung der Auswirkungen auf das Kulturerbe sowie gegebenenfalls unter Einsatz von Strategien zur Minimierung dieser;
  2. b. Förderung eines integrierten politischen Ansatzes im Bereich der kulturellen, biologischen, geologischen und landschaftlichen Vielfalt, mit dem Ziel, ein Gleichgewicht zwischen diesen Elementen herzustellen;
  3. c. Verstärkung des gesellschaftlichen Zusammenhaltes durch Bewusstmachung der geteilten Verantwortung für die Lebensräume der Menschen;
  4. d. Förderung des Qualitätsziels bei modernen Ergänzungen in der Umwelt ohne Gefährdung ihrer kulturellen Werte.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

20009099

Dokumentnummer

NOR40169355

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