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Artikel 7 – Kulturerbe und Dialog Rahmenübereinkommen des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2015

Abschnitt II – Beitrag des Kulturerbes zur Gesellschaft und menschlichen Entwicklung

Artikel 7 – Kulturerbe und Dialog

  1. a. Ermutigung zum Nachdenken über Ethik und Methoden der Darstellung des Kulturerbes sowie der Achtung der Vielfalt an Deutungen;
  2. b. Einführung von Schlichtungsverfahren zum ausgewogenen Umgang mit Situationen, in denen unterschiedliche Gemeinschaften demselben Kulturerbe gegensätzliche Werte zuschreiben;
  3. c. Entwicklung von Wissen über das Kulturerbe als Mittel zur Begünstigung des friedlichen Miteinander durch die Förderung von Vertrauen und gegenseitigem Verständnis im Hinblick auf die Beilegung und Vermeidung von Konflikten;
  4. d. Integration dieser Ansätze in alle Aspekte der lebenslangen Bildung und Weiterbildung.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

20009099

Dokumentnummer

NOR40169354

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