Artikel 6 – Wirkungen des Übereinkommens
- Keine Bestimmung dieses Übereinkommens ist so auszulegen, dass dadurch:
- a. die Menschenrechte und Grundfreiheiten, die durch internationale Rechtsakte, insbesondere die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und das Übereinkommen zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten geschützt werden, begrenzt oder untergraben werden;
- b. günstigere Bestimmungen bezüglich des Kulturerbes und der Umwelt, die in anderen nationalen oder internationalen Rechtsakten enthalten sind, berührt werden;
- c. durchsetzbare Rechte begründet werden.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2018
Gesetzesnummer
20009099
Dokumentnummer
NOR40169353
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