Artikel 9 – Nachhaltige Nutzung des Kulturerbes
- Zur Erhaltung des Kulturerbes verpflichten sich die Vertragsparteien zur:
- a. Förderung der Achtung der Integrität des Kulturerbes, indem sichergestellt wird, dass Entscheidungen über Veränderungen das Verständnis für die betroffenen kulturellen Werte miteinbeziehen;
- b. Definition und Förderung von Grundsätzen für eine nachhaltige Verwaltung des Kulturerbes und Ermutigung zur Erhaltung;
- c. Sicherstellung, dass alle allgemeinen technischen Vorschriften die besonderen Anforderungen an die Bewahrung des Kulturerbes berücksichtigen;
- d. Förderung der Verwendung von auf Tradition basierenden Materialien, Methoden und Fertigkeiten und Untersuchung ihres Potenzials für moderne Anwendungen;
- e. Förderung qualitativ hochwertiger Arbeit durch Systeme beruflicher Qualifizierung und Akkreditierung für Einzelpersonen, Unternehmen und Institutionen.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2018
Gesetzesnummer
20009099
Dokumentnummer
NOR40169356
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