Artikel 8 – Umwelt, Kulturerbe und Lebensqualität
- Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Nutzung aller Aspekte des kulturellen Umfelds des Kulturerbes zum Zwecke der:
- a. Bereicherung des Prozesses der wirtschaftlichen, politischen, gesellschaftlichen und kulturellen Entwicklung und der Raumplanung unter Prüfung der Auswirkungen auf das Kulturerbe sowie gegebenenfalls unter Einsatz von Strategien zur Minimierung dieser;
- b. Förderung eines integrierten politischen Ansatzes im Bereich der kulturellen, biologischen, geologischen und landschaftlichen Vielfalt, mit dem Ziel, ein Gleichgewicht zwischen diesen Elementen herzustellen;
- c. Verstärkung des gesellschaftlichen Zusammenhaltes durch Bewusstmachung der geteilten Verantwortung für die Lebensräume der Menschen;
- d. Förderung des Qualitätsziels bei modernen Ergänzungen in der Umwelt ohne Gefährdung ihrer kulturellen Werte.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2018
Gesetzesnummer
20009099
Dokumentnummer
NOR40169355
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