ARTIKEL 8
ANERKENNUNG VON ZEUGNISSEN UND AUSWEISEN
Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einem Vertragschließenden Teil ausgestellt oder als gültig erklärt wurden und noch gültig sind, werden vom anderen Vertragschließenden Teil für den Betrieb der in Anhang I dieses Abkommens festgelegten Fluglinien als gültig anerkannt.
Jeder Vertragschließende Teil behält sich jedoch das Recht vor, für den Flugverkehr über seinem Hoheitsgebiet die Befähigungszeugnisse und Ausweise, die seinen eigenen Staatsangehörigen vom anderen Vertragschließenden Teil ausgestellt wurden, nicht als gültig anzuerkennen, wenn diese Befähigungszeugnisse und Ausweise nicht den Normen der ICAO (Internationale Zivilluftfahrtorganisation) entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2019
Gesetzesnummer
10011387
Dokumentnummer
NOR12147410
alte Dokumentnummer
N9196742413L
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