vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 8 Luftverkehrsabkommen (Tunesien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.5.1967

ARTIKEL 8

ANERKENNUNG VON ZEUGNISSEN UND AUSWEISEN

Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einem Vertragschließenden Teil ausgestellt oder als gültig erklärt wurden und noch gültig sind, werden vom anderen Vertragschließenden Teil für den Betrieb der in Anhang I dieses Abkommens festgelegten Fluglinien als gültig anerkannt.

Jeder Vertragschließende Teil behält sich jedoch das Recht vor, für den Flugverkehr über seinem Hoheitsgebiet die Befähigungszeugnisse und Ausweise, die seinen eigenen Staatsangehörigen vom anderen Vertragschließenden Teil ausgestellt wurden, nicht als gültig anzuerkennen, wenn diese Befähigungszeugnisse und Ausweise nicht den Normen der ICAO (Internationale Zivilluftfahrtorganisation) entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2019

Gesetzesnummer

10011387

Dokumentnummer

NOR12147410

alte Dokumentnummer

N9196742413L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)