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ARTIKEL 7 Luftverkehrsabkommen (Tunesien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.5.1967

ARTIKEL 7

EINREISE- UND ABFERTIGUNGSVORSCHRIFTEN

Fluggäste, Besatzung der Luftfahrzeuge sowie Absender von Fracht haben sich entweder persönlich oder durch einen in ihrem Namen und auf ihre Rechnung handelnden Dritten gemäß den im Hoheitsgebiet jedes Vertragschließenden Teiles geltenden Gesetzen und Vorschriften über den Einflug, Aufenthalt und Ausflug von Fluggästen, Besatzung oder Fracht zu verhalten, wie zum Beispiel jenen über den Einflug, über die Abfertigungsformalitäten, die Einreise, die Ausreise, Paß-, Zoll-, Devisen- und Quarantänevorschriften.

Schlagworte

Paßvorschrift, Zollvorschrift, Devisenvorschrift, Einreisevorschrift

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2019

Gesetzesnummer

10011387

Dokumentnummer

NOR12147409

alte Dokumentnummer

N9196742412L

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