ARTIKEL 7
EINREISE- UND ABFERTIGUNGSVORSCHRIFTEN
Fluggäste, Besatzung der Luftfahrzeuge sowie Absender von Fracht haben sich entweder persönlich oder durch einen in ihrem Namen und auf ihre Rechnung handelnden Dritten gemäß den im Hoheitsgebiet jedes Vertragschließenden Teiles geltenden Gesetzen und Vorschriften über den Einflug, Aufenthalt und Ausflug von Fluggästen, Besatzung oder Fracht zu verhalten, wie zum Beispiel jenen über den Einflug, über die Abfertigungsformalitäten, die Einreise, die Ausreise, Paß-, Zoll-, Devisen- und Quarantänevorschriften.
Schlagworte
Paßvorschrift, Zollvorschrift, Devisenvorschrift, Einreisevorschrift
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2019
Gesetzesnummer
10011387
Dokumentnummer
NOR12147409
alte Dokumentnummer
N9196742412L
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