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ARTIKEL 9 Luftverkehrsabkommen (Tunesien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.5.1967

ARTIKEL 9

GENEHMIGUNG VON FLUGPLÄNEN

Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles hat den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles nicht später als 30 Tage vor Eröffnung der vereinbarten Fluglinien seine Flugpläne zwecks Genehmigung bekanntzugeben. Dies gilt auch für spätere Änderungen.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2019

Gesetzesnummer

10011387

Dokumentnummer

NOR12147411

alte Dokumentnummer

N9196742414L

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