ARTIKEL 9
GENEHMIGUNG VON FLUGPLÄNEN
Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles hat den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles nicht später als 30 Tage vor Eröffnung der vereinbarten Fluglinien seine Flugpläne zwecks Genehmigung bekanntzugeben. Dies gilt auch für spätere Änderungen.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2019
Gesetzesnummer
10011387
Dokumentnummer
NOR12147411
alte Dokumentnummer
N9196742414L
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