ARTIKEL 10
WIDERRUF UND UNTERSAGUNG
(1) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, eine Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die Ausübung von in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechten durch ein vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen zu untersagen oder bei der Ausübung dieser Rechte solche Bedingungen aufzuerlegen, die er für notwendig erachtet, um weitere Verstöße gegen die Gesetze und Verordnungen zu verhindern:
a) in allen Fällen, wo er nicht überzeugt ist, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei dem Vertragschließenden Teil, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder bei seinen Staatsangehörigen liegen;
b) wenn dieses Fluglinienunternehmen es unterläßt, die Gesetze und Verordnungen des Vertragschließenden Teiles, der diese Rechte gewährt hat, zu befolgen;
c) wenn das Fluglinienunternehmen es unterläßt, den Betrieb gemäß den im vorliegenden Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen.
(2) Sofern der in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Widerruf, die Untersagung oder die sofortige Auferlegung von Bedingungen nicht erforderlich sind, um weitere Verstöße gegen die Gesetze und Vorschriften zu verhindern, wird dieses Recht erst nach Beratung mit dem anderen Vertragschließenden Teil ausgeübt.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2019
Gesetzesnummer
10011387
Dokumentnummer
NOR12147412
alte Dokumentnummer
N9196742415L
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