Artikel 8
Kosten
(1) Sind einer Vertragspartei Kosten entstanden, die sie nach Artikel 16 des Rückübernahmeabkommens nicht zu tragen hat, so sind diese Kosten von der Vertragspartei, die zur Tragung der Kosten verpflichtet ist, innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung durch Überweisung in Euro zu erstatten.
(2) Sind im Falle einer irrtümlichen Rückübernahme nach Artikel 13 des Rückübernahmeabkommens Kosten entstanden, so legt die ersuchte Vertragspartei der ersuchenden Vertragspartei eine umfassende schriftliche Begründung dafür vor, warum die Voraussetzungen der Artikel 3 bis 6 des Rückübernahmeabkommens nicht erfüllt sind, und übermittelt ihr alle verfügbaren Informationen über die tatsächliche Identität, Staatsangehörigkeit oder Durchbeförderungsroute der zurückzunehmenden Person.
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2024
Gesetzesnummer
20012566
Dokumentnummer
NOR40261298
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)