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Artikel 9 Abkommen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt – Protokoll (Armenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2024

Artikel 9

Kontaktdaten

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen einander unverzüglich schriftlich die Kontaktdaten (Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail) der in den Artikeln 1, 3 und 4 dieses Protokolls genannten zuständigen Behörden, staatlichen Grenzübergangsstellen und Botschaften sowie alle diesbezüglichen Änderungen mit.

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2024

Gesetzesnummer

20012566

Dokumentnummer

NOR40261299

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