Artikel 10
Konsultationen
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien arbeiten bei der Durchführung des Rückübernahmeabkommens und dieses Protokolls sowie in damit zusammenhängenden Angelegenheiten zusammen.
(2) Auf Ersuchen einer der zuständigen Behörden der Vertragsparteien werden innerhalb von dreiMonaten Konsultationen über die Durchführung und Anwendung dieses Protokolls auf der zuständigen Ebene abgehalten. Der Ort der Sitzung wird gemeinsam festgelegt. In Abstimmung zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien können die Konsultationen unter Verwendung von Video- und Audiotechnik durchgeführt werden.
(3) Kann keine Einigung erzielt werden, so werden auf diplomatischem Wege Lösungsversuche unternommen.
Schlagworte
Videotechnik
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2024
Gesetzesnummer
20012566
Dokumentnummer
NOR40261300
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