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Artikel 11 Abkommen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt – Protokoll (Armenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2024

Artikel 11

Sprache

(1) Englisch wird als gemeinsame Verständigungssprache für die Durchführung dieses Protokolls und des Rückübernahmeabkommens vereinbart.

(2) Die Vertragsparteien übermitteln einander alle Dokumente und Unterlagen, die die zuständigen Behörden einander im Rahmen der Durchführung des Rückübernahme-abkommens und dieses Protokolls zu übermitteln haben, wie etwa die dem Rückübernahmeabkommen beigefügten Formblätter, in englischer Sprache.

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2024

Gesetzesnummer

20012566

Dokumentnummer

NOR40261301

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