vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 8 Abkommen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt – Protokoll (Armenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2024

Artikel 8

Kosten

(1) Sind einer Vertragspartei Kosten entstanden, die sie nach Artikel 16 des Rückübernahmeabkommens nicht zu tragen hat, so sind diese Kosten von der Vertragspartei, die zur Tragung der Kosten verpflichtet ist, innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung durch Überweisung in Euro zu erstatten.

(2) Sind im Falle einer irrtümlichen Rückübernahme nach Artikel 13 des Rückübernahmeabkommens Kosten entstanden, so legt die ersuchte Vertragspartei der ersuchenden Vertragspartei eine umfassende schriftliche Begründung dafür vor, warum die Voraussetzungen der Artikel 3 bis 6 des Rückübernahmeabkommens nicht erfüllt sind, und übermittelt ihr alle verfügbaren Informationen über die tatsächliche Identität, Staatsangehörigkeit oder Durchbeförderungsroute der zurückzunehmenden Person.

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2024

Gesetzesnummer

20012566

Dokumentnummer

NOR40261298

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)