Artikel 7
Modalitäten der begleiteten Rückübernahme oder Durchbeförderung
(1) Erfolgt die Rückführung oder Durchbeförderung in Begleitung von Personal der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei (nachstehend: Begleitpersonen), so übermittelt die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei folgende Angaben zu den Begleitpersonen: Vor- und Nachname; Dienstgrad der Begleitpersonen, falls zutreffend; Art, Nummer, Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer der Pässe; Flugnummer; Datum und Uhrzeit der Ankunft und des Abflugs.
(2) Die Begleitpersonen müssen in der Lage sein, sich während der begleiteten Rückübernahme oder Durchbeförderung jederzeit auszuweisen sowie ihre Befugnis und die Art der Aufgabe im Zusammenhang mit der Rückübernahme oder Durchbeförderung nachzuweisen.
(3) Die Befugnisse der Begleitpersonen beschränken sich auf Selbstverteidigung und Hilfe im Notfall. Erfolgt die Rückübernahme oder die Durchbeförderung unter Polizeibegleitung, so führen die Begleitpersonen die Rückübernahme oder die Durchbeförderung unbewaffnet und in Zivilkleidung durch. Die Begleitpersonen dürfen außerhalb des Hoheitsgebiets der ersuchenden Vertragspartei keine hoheitlichen Maßnahmen setzen.
(4) Die Begleitpersonen haben den gesetzlichen Rahmen der ersuchten Vertragsparteieinzuhalten.
(5) Im gegenseitigen Einvernehmen unterstützen die zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei die Rückübernahme oder die Durchbeförderung im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei, insbesondere durch die Überwachung der betreffenden Person und die Bereitstellung geeigneter Einrichtungen zu diesem Zweck.
Schlagworte
Vorname
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2024
Gesetzesnummer
20012566
Dokumentnummer
NOR40261297
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