Artikel 6
Durchbeförderungsantrag
(1) Der Durchbeförderungsantrag wird der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei von der ersuchenden Vertragspartei mindestens zehnTage vor der geplanten Durchbeförderung unter Verwendung des dem Rückübernahmeabkommen als Anhang 6 beigefügten Formblatts über das RCMES oder erforderlichenfalls über andere sichere Kommunikationskanäle, einschließlich elektronischer Mittel wie E-Mail, übermittelt.
(2) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei beantwortet den Durchbeförderungsantrag über das RCMES oder erforderlichenfalls über andere elektronische Kommunikationsmittel wie E-Mail.
(3) Zusätzlich zu dem in Artikel 15 Absatz 1 des Rückübernahmeabkommens festgelegten Mindestinhalt muss der schriftliche Durchbeförderungsantrag erforderlichenfalls folgende Angaben enthalten:
- – Informationen über einen besonderen Bedarf an Hilfe, Pflege oder Unterstützung aufgrund von Krankheit oder Alter der betreffenden Person;
- – Informationen über den möglichen Bedarf an besonderen Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen.
(4) Die in Absatz 3 genannten zusätzlichen Informationen sind unter Punkt C („Bemerkungen“) des für Durchbeförderungsersuchen zu verwendenden gemeinsamen Formblatts (Anhang 6 des Rückübernahmeabkommens) anzugeben.
(5) Die ersuchende Vertragspartei teilt der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei über das RCMES oder erforderlichenfalls über andere sichere Kommunikationskanäle, einschließlich elektronischer Kommunikationsmittel wie E-Mail, mindestens einenTag vor der geplanten Durchbeförderung schriftlich etwaige Änderungen in Bezug auf den Zeitpunkt der Überstellung und/oder den vorgesehenen Einreiseort mit. Die ersuchte Vertragspartei bestätigt den geänderten Zeitpunkt der Überstellung und/oder den geänderten Einreiseort erneut.
Schlagworte
Schutzmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2024
Gesetzesnummer
20012566
Dokumentnummer
NOR40261296
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