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Artikel 7 Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.1991

Artikel 7

Ordentliches Kapital

In diesem Übereinkommen bezeichnet der Ausdruck „ordentliches Kapital“ der Bank

  1. i) das nach Artikel 5 gezeichnete genehmigte Stammkapital der Bank, zu dem sowohl die eingezahlten als auch die abrufbaren Anteile gehören;
  2. ii) Mittel, die durch Kreditaufnahme der Bankkraft der ihr in Artikel 20 Ziffer i zugewiesenen Befugnis aufgebracht werden und auf welche die Bestimmung des Artikels 6 Absatz 4 über den Abruf Anwendung findet;
  3. iii) Gelder aus der Rückzahlung von Darlehen oder Garantien und aus dem Erlös aus der Veräußerung von Kapitalbeteiligungen, für welche die unter den Ziffern i und ii genannten Mittel verwendet worden sind;
  4. iv) Einnahmen aus Darlehen und Kapitalbeteiligungen, für welche die unter den Ziffern i und ii genannten Mittel verwendet worden sind, sowie Einnahmen aus Garantien und Emissionsübernahmen, die nicht Bestandteil der besonderen Geschäftstätigkeit der Bank sind;
  5. v) alle sonstigen Mittel oder Einnahmen, welche die Bank erhält und die nicht Bestandteil ihrer in Artikel 19 vorgesehenen Sonderfondsmittel sind.

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