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Artikel 20 Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.1991

KAPITEL IV

KREDITAUFNAHME UND SONSTIGE BEFUGNISSE

Artikel 20

Artikel 20

Allgemeine Befugnisse

(1) Neben den anderweitig in diesem Übereinkommen genannten Befugnissen hat die Bank die Befugnis,

  1. i) in den Mitgliedländern oder anderswo Kredite aufzunehmen, vorausgesetzt,
  1. a) daß die Bank vor Veräußerung eigener Schuldverschreibungen im Hoheitsgebiet eines Landes dessen Zustimmung einholt;
  2. b) daß die Bank, wenn ihre Schuldverschreibungen auf die Währung eines Mitglieds lauten sollen, dessen Zustimmung einholt;
  1. ii) Mittel, die sie für ihre Geschäfte nicht benötigt, anzulegen oder anderweitig einzuzahlen;
  2. iii) Wertpapiere, die sie ausgegeben oder garantiert oder in denen sie Mittel angelegt hat, auf dem Sekundärmarkt zu kaufen und zu verkaufen;
  3. iv) Wertpapiere, in denen sie Mittel angelegt hat, zu garantieren, um ihren Verkauf zu erleichtern;
  4. v) die Emission von Wertpapieren zu übernehmen, die von einem Unternehmen für mit dem Zweck und den Aufgaben der Bank in Übereinstimmung stehende Zwecke ausgegeben werden, beziehungsweise sich an derartigen Übernahmen zu beteiligen;
  5. vi) technische Beratung und Hilfe zu gewähren, die ihrem Zweck dienen und in ihren Aufgabenbereich fallen;
  6. vii) alle sonstigen Befugnisse auszuüben und alle Regelungen zu erlassen, die zur Förderung ihres Zweckes und ihrer Aufgaben im Einklang mit diesem Übereinkommen notwendig oder sachdienlich sind;
  7. viii) Übereinkünfte zur Zusammenarbeit mit öffentlichen oder privaten Rechtsträgern zu schließen.

(2) Jedes von der Bank ausgegebene oder garantierte Wertpapier hat auf der Vorderseite einen deutlich sichtbaren Vermerk zu tragen, daß das Wertpapier keine Verbindlichkeit einer Regierung oder eines Mitglieds darstellt, es sei denn, daß es sich tatsächlich um die Verbindlichkeit einer bestimmten Regierung oder eines bestimmten Mitglieds handelt; in diesem Fall hat der Vermerk entsprechend zu lauten.

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