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Artikel 21 Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.1991

KAPITEL V

WÄHRUNGEN

Artikel 21

Artikel 21

Festlegung und Verwendung von Währungen

(1) Wird es auf Grund dieses Übereinkommens notwendig, festzulegen, ob eine Währung im Sinne dieses Übereinkommens voll konvertierbar ist, so trifft die Bank diese Festlegung unter Berücksichtigung der vorrangigen Notwendigkeit, ihre eigenen finanziellen Interessen zu wahren, falls erforderlich nach Konsultation mit dem Internationalen Währungsfonds.

(2) Die Mitglieder dürfen der Bank keine Beschränkungen bezüglich der Entgegennahme, des Besitzes, der Verwendung oder der Übertragung folgender Mittel auferlegen:

  1. i) Währungen oder ECU, welche die Bank nach Artikel 6 für Zeichnungen auf ihr Stammkapital erhält;
  2. ii) Währungen, welche die Bank durch Kreditaufnahme erwirbt;
  3. iii) Währungen und sonstige Mittel, die als Sonderfondsbeiträge von der Bank verwaltet werden;
  4. iv) Währungen, welche die Bank durch Kapitalrückzahlung oder durch Zahlung von Zinsen, Dividenden oder sonstigen Spesen für Darlehen oder Kapitalanlagen oder als Erlös aus der Veräußerung solcher Anlagen, die mit den unter den Ziffern i bis iii genannten Mitteln vorgenommen wurden, oder durch Zahlung von Provisionen, Gebühren oder sonstigen Spesen erhält.

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