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Artikel 6 Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.1991

Artikel 6

Einzahlung der gezeichneten Beträge

(1) Die Einzahlung der eingezahlten Anteile im Rahmen des von jedem Unterzeichner dieses Übereinkommens, der nach Artikel 61 Mitglied wird, ursprünglich gezeichneten Betrags erfolgt in fünfRaten von je zwanzig vH des Betrags. Die erste Rate wird von jedem Mitglied binnen sechzigTagen nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens oder nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde gemäß Artikel 61 gezahlt, falls diese nach dem Inkraftreten erfolgt. Die restlichen vier Raten werden jeweils ein Jahr nach Fälligwerden der vorhergegangenen Rate fällig und werden vorbehaltlich der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen jedes Mitglieds eingezahlt.

(2) Die Zahlung jeder Rate nach Absatz 1 dieses Artikels oder die Zahlung durch ein Mitglied, das nach Artikel 3 Absatz 2 aufgenommen wurde, kann zu fünfzig vH in von dem betreffenden Mitglied ausgegebenen Schuldscheinen oder sonstigen Schuldverschreibungen erfolgen, die auf ECU, US-Dollar oder Yen lauten; sie werden in dem Umfang abgerufen, in dem die Bank Mittel für Zahlungen im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit benötigt. Diese Schuldscheine oder Schuldverschreibungen sind nicht übertragbar, unverzinslich und auf Verlangen zum Nennwert an die Bank zahlbar. Zahlungsaufforderungen für solche Schuldscheine oder Schuldverschreibungen haben während angemessener Zeiträume so zu erfolgen, daß der von einem Mitglied eingeforderte Betrag in ECU zum Zeitpunkt der Zahlungsaufforderung der Anzahl der eingezahlten Anteile entspricht, die das betreffende Mitglied, das solche Schuldscheine oder Schuldverschreibungen hinterlegt, gezeichnet hat und hält.

(3) Sämtliche Zahlungsverpflichtungen eines Mitglieds aus der Zeichnung von Anteilen am ursprünglichen Stammkapital werden entweder in ECU oder in US-Dollar oder Yen auf der Grundlage des durchschnittlichen ECU-Wechselkurses der jeweiligen Währung für den Zeitraum vom 30. September 1989 bis zum 31. März 1990 erfüllt.

(4) Der auf das abrufbare Stammkapital der Bank gezeichnete Betrag wird unter Berücksichtigung der Artikel 17 und 42 nur in dem Umfang und zu dem Zeitpunkt abgerufen, wie ihn die Bank zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten benötigt.

(5) Im Fall eines Abrufs nach Absatz 4 erfolgt die Zahlung durch das Mitglied in ECU, US-Dollar oder Yen. Dabei haben die Abrufe für alle abrufbaren Anteile zu einem einheitlichen ECU-Wert zu erfolgen, der zum Zeitpunkt des Abrufs berechnet wird.

(6) Der Ort für Zahlungen auf Grund dieses Artikels wird spätestens einen Monat nach der Eröffnungssitzung des Gouverneursrats von der Bank festgelegt; bis dahin Wird die erste Rate nach Absatz 1 an die Europäische Investitionsbank als Treuhänderin der Bank gezahlt.

(7) Bei anderen Zeichnungen als den in den Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehenen erfolgen die Zahlungen der Mitglieder auf Grund der Zeichnung eingezahlter Anteile am genehmigten Stammkapital in ECU, in US-Dollar oder in Yen entweder bar oder in Form von Schuldscheinen oder sonstigen Schuldverschreibungen.

(8) Im Sinne dieses Artikels umfaßt die Zahlung oder Denominierung in ECU die Zahlung oder Denominierung in jeder voll konvertierbaren Währung, wobei der Wert am Tag der Zahlung oder Einlösung dem Wert der betreffenden Verpflichtung in ECU entspricht.

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