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Artikel 61 Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.1991

Artikel 61

Ratifikation, Annahme oder Genehmigung

(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden vorbehaltlich des Absatzes 2 bis zum 31. März 1991 beim Verwahrer hinterlegt. Der Verwahrer notifiziert den anderen Unterzeichnern jede Hinterlegung und deren Zeitpunkt.

(2) Jeder Unterzeichner kann Vertragspartei werden, indem er bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens oder, falls erforderlich, bis zu einem von einer Mehrheit der Gouverneure, die eine Mehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten, beschlossenen späteren Zeitpunkt eine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt.

(3) Ein Unterzeichner, dessen in Absatz 1 genannte Urkunde vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens hinterlegt worden ist, wird an diesem Tag Mitglied der Bank. Jeder andere Unterzeichner, der den Bestimmungen des Absatzes 2 entspricht, wird an dem Tag Mitglied der Bank, an dem seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt wird.

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