KAPITEL X
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 60
Artikel 60
Unterzeichnung und Hinterlegung
(1) Dieses Übereinkommen, das bei der Regierung der Französischen Republik (im folgenden als „Verwahrer“ bezeichnet) hinterlegt wird, liegt bis zum 31. Dezember 1990 für die in Anlage A genannten voraussichtlichen Mitglieder zur Unterzeichnung auf.
(2) Der Verwahrer übermittelt allen Unterzeichnern beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens.
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