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Artikel 8 Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.1991

KAPITEL III

GESCHÄFTSTÄTIGKEIT

Artikel 8

Empfängerländer und Verwendung der Mittel

(1) Die Mittel und Fazilitäten der Bank werden ausschließlich zur Erfüllung des in Artikel 1 bezeichneten Zweckes und zur Wahrnehmung der in Artikel 2 bezeichneten Aufgaben verwendet.

(2) Die Bank kann ihre Geschäftstätigkeit in den mittel- und osteuropäischen Ländern ausüben, die beim Übergang zur Marktwirtschaft und bei der Förderung der privaten und unternehmerischen Initiative stetig voranschreiten und die durch konkrete Schritte und auf andere Weise die in Artikel 1 bezeichneten Grundsätze anwenden.

(3) In Fällen, in denen ein Mitglied eine Politik verfolgt, die mit Artikel 1 unvereinbar ist, oder bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände prüft das Direktorium, ob der Zugang eines Mitglieds zu den Mitteln der Bank ausgesetzt oder sonst geändert werden sollte, und kann dem Gouverneursrat entsprechende Empfehlungen unterbreiten. Beschlüsse über diese Angelegenheiten faßt der Gouverneursrat mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Gouverneure, die mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten,

  1. (4) i) Jedes in Frage kommende Empfängerland kann die Bank ersuchen, ihm während eines Zeitraums von drei (3) Jahren, der nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens beginnt, für begrenzte Zwecke Zugang zu ihren Mitteln zu gewähren. Jedes derartige Ersuchen wird, sobald es gestellt ist, diesem Übereinkommen als Bestandteil beigefügt.
  2. ii) Während dieses Zeitraums
  1. a) gewährt die Bank dem betreffenden Land sowie Unternehmen in seinem Hoheitsgebiet auf Ersuchen technische Hilfe und andere Arten vor Unterstützung zur Finanzierung seiner Privatwirtschaft, zur Erleichterung des Übergangs staatseigene Unternehmen in Privateigentum und unter private Kontrolle sowie zu Unterstützung von Unternehmen, die auf Wettbewerbsgrundlage arbeiten und eine Teilnahme an der Marktwirtschaft anstreben; dabei gilt das in Artikel 11 Absatz 3 festgelegte Verhältnis;
  2. b) darf der Gesamtbetrag dieser Hilft und Unterstützung den von den betreffenden Land für seine Anteile gezahlten Gesamtbetrag in Barmitteln und Schuldscheinen nicht übersteigen
  1. iii) Am Ende dieses Zeitraums wird der Beschluß, einem solchen Land über die unter den Buchstaben a und b festgesetzten Grenzen hinaus Zugang zu den Mitteln zu gewähren, vom Gouverneursrat mit der Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Gouverneure, die mindestens fünfundachtzig (85) vH der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten, gefaßt.

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