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Artikel 9 Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.1991

Artikel 9

Ordentliche und besondere Geschäftstätigkeit

Die Geschäftstätigkeit der Bank gliedert sich in eine ordentliche Geschäftstätigkeit, die aus dem ordentlichen Kapital der Bank nach Artikel 7 finanziert wird, und eine besondere Geschäftstätigkeit, die aus den in Artikel 19 vorgesehenen Sonderfondsmitteln finanziert wird. Die beiden Arten der Geschäftstätigkeit können kombiniert werden.

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