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Artikel 2 Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.1991

Artikel 2

Aufgaben

(1) Um langfristig ihren Zweck zu erfüllen, den Übergang der mittel- und osteuropäischen Länder zur offenen Marktwirtschaft sowie die private und unternehmerische Initiative zu fördern, unterstützt die Bank die Empfängermitgliedländer bei der Durchführung struktureller und sektoraler Wirtschaftsreformen einschließlich Beseitigung der Monopole, Dezentralisierung und Privatisierung, um ihren Volkswirtschaften zu voller Integration in die internationale Wirtschaft zu verhelfen, und zwar durch Maßnahmen mit dem Ziel,

  1. i) mit Hilfe privater und sonstiger interessierter Investoren die Schaffung, Verbesserung und Ausweitung der produktiven, wettbewerbsorientierten und privatwirtschaftlichen Tätigkeit, insbesondere von Klein- und Mittelbetrieben, zu fördern;
  2. ii) zu dem unter Ziffer i beschriebenen Zweck inländisches und ausländisches Kapital aufzubringen und erfahrenes Management zu gewinnen;
  3. iii) produktive Investitionen einschließlich solcher im Dienstleistungs- und Finanzsektor und in der damit zusammenhängenden Infrastruktur zu fördern, wo dies zur Stützung der privaten und unternehmerischen Initiative notwendig ist, um dadurch zur Schaffung eines vom Wettbewerb geprägten Umfelds sowie zur Verbesserung der Produktivität, des Lebensstandards und der Arbeitsbedingungen beizutragen;
  4. iv) technische Hilfe bei der Vorbereitung, Finanzierung und Durchführung in Frage kommender Vorhaben zu leisten, wobei es sich um Einzelvorhaben oder solche im Rahmen bestimmter Investitionsprogramme handeln kann;
  5. v) die Entwicklung von Kapitalmärkten anzuregen und zu unterstützen;
  6. vi) solide und wirtschaftlich gesunde Vorhaben zu fördern, an denen mehr als ein Empfängermitgliedland beteiligt ist;
  7. vii) im Rahmen ihrer gesamten Tätigkeiten eine ökologisch auch langfristig unbedenkliche Entwicklung zu fördern;
  8. viii) alle sonstigen Tätigkeiten auszuüben und alle sonstigen Dienste zu leisten, die der Erfüllung dieser Aufgaben förderlich sein können.

(2) Bei der Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben arbeitet die Bank eng zusammen mit allen ihren Mitgliedern sowie in einer Weise, die sie nach Maßgabe dieses Übereinkommens als angemessen erachtet, mit dem Internationalen Währungsfonds, der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Internationalen Finanz-Corporation, der Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur und der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung; sie arbeitet ferner zusammen mit den Vereinten Nationen und deren Sonderorganisationen sowie sonstigen damit in Beziehung stehenden Gremien und allen öffentlichen oder privaten Stellen, die sich mit der wirtschaftlichen Entwicklung der mittel- und osteuropäischen Länder und mit Kapitalanlagen in diesen Ländern befassen.

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